Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre sind im schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt und werden durch Regelungen in den Gesellschaftsstatuten ergänzt. Die Statuten der Comet Holding AG sind auf der Website unter https://www.comet-group.com/de/investors/downloads in elektronischer Form abrufbar.
Stimmrechtsbeschränkung und Vertretung der Aktionäre
Jede eingetragene Aktie berechtigt zu einer Stimme. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 5 der Statuten über Nominees. Der Verwaltungsrat trägt Nominees mit bis zu maximal 5% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals mit Stimmrecht im Aktienbuch ein. Weiterführende Informationen sind im Kapitel “Kapitalstruktur – Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen” aufgeführt.
Vertretung der Aktionäre
Die Aktionäre wählen anlässlich ihrer ordentlichen Generalversammlung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer des unabhängigen Stimmrechtsvertreters beträgt ein Jahr. Sie endet mit Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Vollmachten und Weisungen können schriftlich oder gegenüber dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch erteilt werden. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Vollmachten und Weisungen zu erteilen.
Einberufung der Generalversammlung
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat oder nötigenfalls durch die Revisionsstelle. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch briefliche Mitteilung an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre.
Die Einladung zur Generalversammlung enthält Angaben zum Datum, Zeitpunkt und Ort der Versammlung, zu den Traktanden und Anträgen des Verwaltungsrats, und sofern notwendig, Informationen zum Aktionär, der die Versammlung einberufen hat, oder Informationen zur Traktandierung von Verhandlungspunkten durch Aktionäre.
Traktandierung
In Übereinstimmung mit den Statuten können Aktionäre, die mindestens 3% des gesamten Aktienkapitals vertreten, zu jeder Zeit die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen sowie konkrete Anträge stellen. Die von Aktionären gemäss Art. 699 Abs. 3 OR verlangte Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands sowie der konkrete Antrag dazu sind dem Verwaltungsrat spätestens 35 Tage vor einer Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Eintragungen im Aktienbuch
Gemäss Art. 12 der Statuten gibt der Verwaltungsrat in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch sowie die Einzelheiten der schriftlichen und elektronischen Vollmachten und Weisungen bekannt.
Auf diesen Zeitpunkt wird das Aktienbuch geschlossen. Bis zum Tag nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch mehr vorgenommen. Diesbezüglich wurde weder im Berichtsjahr noch an den vorangegangenen Generalversammlungen je eine Ausnahme gemacht. Aktionäre, die ihre Aktien vor der Generalversammlung veräussern, sind nicht mehr stimmberechtigt.
Weiterführende Informationen sind im Kapitel “Kapitalstruktur – Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen” aufgeführt.