DE
EN

Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre sind im schweizerischen Obliga­tionenrecht (OR) geregelt und werden durch Regelungen in den Gesell­schaftsstatuten ergänzt. Die Statuten der Comet Holding AG sind auf der Website un­ter https://www.comet-group.com/de/investors/downloads in elek­tronischer Form abrufbar.

Stimmrechtsbeschränkung und Vertretung der Aktionäre

Jede eingetragene Aktie berechtigt zu einer Stimme. Vorbehalten blei­ben die Bestimmungen von Art. 5 der Statuten über Nominees. Der Verwaltungsrat trägt Nominees mit bis zu maximal 5% des im Han­delsregister eingetragenen Aktienkapitals mit Stimmrecht im Aktien­buch ein. Weiterführende Informationen sind im Kapitel “Kapitalstruktur – Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen” aufgeführt.

Vertretung der Aktionäre

Die Aktionäre wählen anlässlich ihrer ordentlichen Generalversamm­lung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer des unabhängigen Stimmrechtsvertreters beträgt ein Jahr. Sie endet mit Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wieder­wahl ist möglich.

Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch den unab­hängigen Stimmrechtsvertreter, durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberech­tigten Aktionär vertreten lassen. Vollmachten und Weisungen können schriftlich oder gegenüber dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch erteilt werden. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit ha­ben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Voll­machten und Weisungen zu erteilen.

Einberufung der General­versammlung

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Verwal­tungsrat oder nötigenfalls durch die Revisionsstelle. Die Einladung er­folgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch briefliche Mitteilung an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre.

Die Einladung zur Generalversammlung enthält Angaben zum Datum, Zeitpunkt und Ort der Versammlung, zu den Traktanden und Anträgen des Verwaltungsrats, und sofern notwendig, Informationen zum Aktionär, der die Versammlung einberufen hat, oder Informationen zur Traktandierung von Verhandlungspunkten durch Aktionäre.

Traktandierung

In Übereinstimmung mit den Statuten können Aktionäre, die mindestens 3% des gesamten Aktienkapitals vertreten, zu jeder Zeit die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen sowie konkrete Anträge stellen. Die von Aktionären gemäss Art. 699 Abs. 3 OR verlangte Traktandie­rung eines Verhandlungsgegenstands sowie der konkrete Antrag dazu sind dem Verwaltungsrat spätestens 35 Tage vor einer Generalver­sammlung schriftlich einzureichen.

Eintragungen im Aktienbuch

Gemäss Art. 12 der Statuten gibt der Verwaltungsrat in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch sowie die Ein­zelheiten der schriftlichen und elektronischen Vollmachten und Weisun­gen bekannt.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Aktienbuch geschlossen. Bis zum Tag nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktien­buch mehr vorgenommen. Diesbezüglich wurde weder im Berichtsjahr noch an den vorangegangenen Generalversammlungen je eine Ausnah­me gemacht. Aktionäre, die ihre Aktien vor der Generalversammlung veräussern, sind nicht mehr stimmberechtigt.

Weiterführende Informationen sind im Kapitel “Kapitalstruktur – Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen” aufgeführt.