Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Angebotspflicht
Wer im Sinne von Art. 135 Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG 33 ⅓ % der Stimmrechte erreicht, ist zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots verpflichtet. Die Comet Holding AG sieht in ihren Statuten weder eine Anhebungsklausel (Opting-up) noch einen Angebotsverzicht (Opting-out) vor. Dies bedeutet, dass weder der Prozentsatz zur Angebotspflicht erhöht wird noch die Angebotspflicht ausgeschlossen wird.
Kontrollwechselklauseln
Für Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung bestehen keine ungewöhnlich langen vertraglichen Verpflichtungen oder Regelungen für Abgangsentschädigungen infolge eines Kontrollwechsels. Im Rahmen des Aktienbeteiligungsprogramms kann der Verwaltungsrat in seinem Ermessen das vorzeitige Ende der Sperrfrist für die im Rahmen der erfolgsabhängigen Vergütung zugeteilten Aktien beschliessen. Vorbehältlich anderslautender zwingender gesetzlicher Bestimmungen endet im Falle eines Kontrollwechsels bei der Comet Holding AG die Sperrfrist bei Zustandekommen eines öffentlichen Kaufangebots.