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Kontrollwechsel und Abwehr­massnahmen

Angebotspflicht

Wer im Sinne von Art. 135 Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG 33 ⅓ % der Stimmrechte erreicht, ist zur Unterbreitung eines öffentlichen Ange­bots verpflichtet. Die Comet Holding AG sieht in ihren Statuten weder eine Anhebungsklausel (Opting-up) noch einen Angebotsverzicht (Op­ting-out) vor. Dies bedeutet, dass weder der Prozentsatz zur Angebotspflicht erhöht wird noch die Angebotspflicht ausgeschlossen wird.

Kontrollwechselklauseln

Für Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung be­stehen keine ungewöhnlich langen vertraglichen Verpflichtungen oder Regelungen für Abgangsentschädigungen infolge eines Kontrollwech­sels. Im Rahmen des Aktienbeteiligungsprogramms kann der Verwal­tungsrat in seinem Ermessen das vorzeitige Ende der Sperrfrist für die im Rahmen der erfolgsabhängigen Vergütung zugeteilten Aktien be­schliessen. Vorbehältlich anderslautender zwingender gesetzlicher Bestimmungen endet im Falle eines Kontrollwechsels bei der Comet Holding AG die Sperrfrist bei Zustandekommen eines öffentlichen Kaufangebots.