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Kontrollwechsel und Abwehr­massnahmen

Angebotspflicht

Wer im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des Börsengesetzes (BEHG) 33 1⁄3% der Stimmrechte erreicht, ist zur Unterbreitung eines öffentlichen Angebots verpflichtet. Die Comet Holding AG sieht in ihren Statuten weder eine Anhebungsklausel (Opting-up) noch einen Angebotsverzicht (Opting-out) vor.

Kontrollwechsel­klauseln

Für Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung bestehen keine ungewöhnlich langen vertraglichen Verpflichtungen oder Regelungen für Abgangsentschädigungen infolge eines Kontrollwechsels. Im Rahmen des Aktienbeteiligungsprogramms kann der Verwaltungsrat in seinem Ermessen das vorzeitige Ende der Sperrfrist für die im Rahmen der erfolgsabhängigen Vergütung zugeteilten Aktien beschliessen. In jedem Fall endet die Sperrfrist automatisch auf den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Auflösung als Folge eines Kontrollwechsels erfolgt.