Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre sind im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt und werden durch Regelungen in den Gesellschaftsstatuten ergänzt. Die den gesetzlichen Bestimmungen (VegüV) angepassten Statuten der Comet Holding AG sind auf der Website unter www.comet-group.com/investoren/corporate-governance in elektronischer Form abrufbar.

Eintragungen im Aktienbuch

Gemäss Statuten Art. 12 gibt der Verwaltungsrat in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch sowie die Einzelheiten der schriftlichen und elektronischen Vollmachten und Weisungen bekannt.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Aktienbuch geschlossen. Bis zum Tag nach der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch mehr vorgenommen. Diesbezüglich wurde weder im Berichtsjahr noch an den vorangegangenen Generalversammlungen je eine Ausnahme gemacht. Aktionäre, die ihre Aktien vor der Generalversammlung veräussern, sind nicht mehr stimmberechtigt.


Stimmrechtsbeschränkung

Jede eingetragene Aktie berechtigt zu einer Stimme. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 5 in den Statuten über Nominees. Der Verwaltungsrat trägt Nominees mit bis zu maximal 5 % des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals mit Stimmrecht im Aktienbuch ein.

Vertretung der Aktionäre

Die Aktionäre wählen anlässlich ihrer ordentlichen Generalversammlung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer des unabhängigen Stimmrechtsvertreters beträgt ein Jahr. Sie endet mit Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen zu erteilen.

Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Vollmachten und Weisungen können schriftlich oder gegenüber dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch erteilt werden.

Statutarische Quoren

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht zwingende Vorschriften des Gesetzes etwas anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Die Statuten der Comet Holding AG sehen keine anderen als die in Art. 704 OR erwähnten Beschlüsse vor, die zu ihrer Gültigkeit ein anderes Quorum erfordern würden.

Einberufung der Generalversammlung

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat oder nötigenfalls durch die Revisionsstelle. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch briefliche Mitteilung an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre.

Traktandierung

Die von Aktionären gemäss Art. 699 Abs. 3 OR verlangte Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands sowie der konkrete Antrag dazu sind dem Verwaltungsrat spätestens 45 Tage vor einer Generalversammlung schriftlich einzureichen.